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Unterkapitalisierung und Steuern

In steuerrechtlicher Hinsicht stellen Darlehenszinsen in geschäftsmässig begründetem Umfange

  • für die Gesellschaft abzugsfähigen Aufwand dar
  • für den Gesellschafter (im Gegensatz zu Dividenden) kein doppelt-belasteter Ertrag dar.

Ab bestimmten Fremdkapitalisierungsquoten wird verdecktes Eigenkapital und fehlende Geschäftsmässigkeit der Darlehenshingabe (Drittvergleich) angenommen.

Kreisschreiben (KS)

In der Regel ist das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebene Kreisschreiben Nr. 6 vom 06.06.1997 (KS Nr. 6) auch für die Staats- und Gemeindesteuern massgebend.

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